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Schützenverein Bispingen von 1910 e.V.

Unsere Satzung

Schützenverein Bispingen von 1910 e.V.

Unsere Satzung

Satzung

Schützenverein Bispingen von 1910 e.V.

§ 1 Der Verein führt den Namen: Schützenverein Bispingen von 1910 e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter Register-Nr. VR 130034 eingetragen und hat seinen Sitz in Bispingen, Landkreis Heidekreis.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Schützenverein Bispingen von 1910 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, Abhaltung von schießsportlichen Wettkämpfen, insbesondere die Förderung der Jugend durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sein. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Jeder, der durch Unterschrift seine Mitgliedschaft beantragt hat, erkennt diese, unsere Satzung an.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder Austritt, der zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist. Die Austrittserklärung ist dem geschäftsführenden Vorstand, z. Hd. des 1. Vorsitzenden, spätestens 3 Monate vor dem Schluss des Kalenderjahres schriftlich einzureichen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten (Beitragspflichten) gegenüber dem Verein werden durch Austritt nicht berührt.
Junioren und Jungschützen unter 18 Jahren ist die Mitgliedschaft nur dann gestattet, wenn eine Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

§5 Ausschluss von Mitgliedern
Der geschäftsführende Vorstand kann, wenn Mitglieder, die die Interessen des Schützenvereins schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, diese aus dem Verein ausschließen. Das gleiche gilt bei Nichtzahlung des Beitrages trotz erfolgter zweimaliger Aufforderung und aus einem sonst wichtigen Grunde.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruches gegen den Ausschluss an die Generalversammlung zu, die über den Einspruch endgültig entscheidet (Stimmenmehrheit).
Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand, z.Hd. des 1. Vorsitzenden einzureichen. Mit dem Ausschluss verliert der Ausgeschlossene alle Ansprüche gegen den Verein.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung des Vereins zu benutzen, an den Versammlungen und Veranstaltungen desselben teilzunehmen. Es ist die Pflicht eines jeden Schützen, beim Schützenfest und beim Schützenball die Schützenuniform zu tragen, die Interessen des Vereins in jeder Weise zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§7 Beiträge
Der Beitrag wird vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten, sofern nicht der Vorstand ausdrücklich etwas anderes beschließt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§8 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann allen Personen verliehen werden, die sich in hervorragender und außergewöhnlicher Weise um den Schützenverein und seine Bestrebungen verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand feierlich verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und genießt alle Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft.
Mitglieder, die mindestens 40 Jahre Vereinsmitgliedschaft nachweisen und das 75. Lebensjahr vollendet haben, werden ebenfalls Ehrenmitglieder.

§9 Organe des Vereins sind:
1.) der 1. Vorsitzende
2.) der Vorstand
3.) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)


§10 Der 1. Vorsitzende
Dem 1. Vorsitzenden des Vereins obliegt die Leitung der Sitzungen, Veranstaltungen und Versammlungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied vertreten.

§11 Der Vorstand
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Die Bestellung ist widerruflich, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vorliegt.
Dem Vorstand gehören an:
1.) der 1. Vorsitzende
2.) der 2. Vorsitzende
3.) der Schatzmeister
4.) der Schriftführer
5.) der Schießoffizier
6.) der Jugendschießleiter
7.) der Königsadjutant
8.) die Damenleiterin
9.) die 4 Schaffer
10.) der Hauptmann

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1.) der 1. Vorsitzende
2.) der 2. Vorsitzende
3.) der Schatzmeister
4.) der Schriftführer
5.) der Schießoffizier

Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich sind gemeinsam berechtigt 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wobei einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Schießoffizier werden von der Generalversammlung alle 4 Jahre neu gewählt. Die Wahl soll so vorgenommen werden, dass in jedem Jahr nur ein, maximal zwei Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. Nach Ablauf der Wahlzeit haben sie ihr Amt bis zur Neuwahl weiterzuführen.

Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit in öffentlicher Abstimmung gewählt. Nicht anwesende Mitglieder können nur in den Vorstand gewählt werden, wenn triftige Gründe ihr Erscheinen unmöglich machen. Der nicht anwesende hat jedoch für seine evtl. Wahl vorher seine Annahme schriftlich zu bestätigen.
Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

§ 12 Kassenprüfer
Die Generalversammlung hat 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sollen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl der Kassenprüfer ist so vorzunehmen, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verfügung über Grundstücke bedarf es jedoch der Zustimmung der Generalversammlung.
2.) Die Einsetzung von Ausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben. Ihm können von der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14 Haftung (§ 31 BGB)
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausübung seiner Handlung für den Verein einem Dritten zufügt.

§ 15 Mitgliederversammlung
Das Protokoll der Mitgliederversammlung fertigt der Protokollführer an und lässt es anschließend vom geschäftsführenden Vorstand unterzeichnen. Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem geschäftsführenden Vorstand besorgt sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Über die Gültigkeit der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Jedoch können Wahlen auf Antrag durch Stimmzettel durchgeführt werden, sofern sich die Mehrheit der Versammlung für den Antrag ausspricht.

Bei der Beschlussfassung von auszuschließenden Mitgliedern muss mit Stimmzetteln abgestimmt werden.
Der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) obliegt:
1.) die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden
des Schriftführers
des Schatzmeisters
des Schießoffiziers
der 4 Schaffer
der Kassenprüfer
2.) die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
3.) die Genehmigung bzw. Zustimmung zu Grundstücksverkäufen und Beitragsfestsetzung
4.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
5.) Entscheidung über den Einspruch der durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Mitglieder
6.) die Beschlussfassung über die Änderung und evtl. Neuaufstellung der Satzungen
7.) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vorher schriftlich oder in der Böhme Zeitung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 16 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung bedarf der dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung. Mit der Einladung zu der Generalversammlung muss die beabsichtigte Satzungsänderung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

§ 17 Stimmberechtigt ist jedes volljährige Schützenmitglied.

§ 18 Schützenkönig
Schützenkönig kann nur werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebt und in Bispingen wohnt. Außerdem muss er mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sein. Erzielt ein anderer Schützenbruder das beste Schussergebnis, kann er nur Minister werden. Die Königswürde kann von einem Schützenbruder nur alle fünf Jahre errungen werden.

Jungkönig kann nur werden, wer Vereinsmitglied und mindestens 16 Jahre alt ist.
Jungköniginnen können Ehrendamen und Vereinsmitglieder ab 16 Jahre werden.
Die letztendliche Entscheidung zu vorgenannten Ausführungen trifft die Auswertkommission.
Das Schützenfest wickelt sich nach der alten Schützenordnung ab, die aber nicht Bestandteil der Satzung ist.
Der Schützenverein Bispingen von 1910 e.V. ist Mitglied des DEUTSCHEN SCHÜTZENBUNDES.

§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dafür sind.
Über diesen Antrag ist in einer besonderen Mitgliederversammlung abzustimmen. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu dieser Versammlung ist ebenfalls schriftlich einzuladen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, jedoch die Auflösung nur mit 3/4 Stimmenmehrheit beschließen kann. Auf diese Folge ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

§ 20 Liquidation
Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, der seine Beschlüsse auch in dieser Hinsicht mit Stimmenmehrheit fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Bispingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendförderung) zu verwenden hat. Die Gemeinde muss das Vereins-vermögen jedoch zunächst für drei Jahre treuhänderisch verwalten. Sollte sich innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Liquidation ein neuer Schützenverein, der die Gemeinnützigkeit erfüllt, gründen, erhält dieser Verein das Vereinsvermögen. Im Übrigen gelten für die Liquidation die Bestimmungen der §§ 48-53 BGB.

Die Satzung ist durch Beschluss der Generalversammlung vom 02.03.2012 geändert worden.

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